Individuelle Pflege- und Betreuungsleistungen für Ihre Lebenssituation

Noch nicht ganz den Durchblick? Wir können helfen!

Wir begleiten sie durch den Dschungel der Pflegebedarfsermittlung, sodass sie keine Leistung übersehen und die bestmögliche Pflege erhalten.

Wenn sie sich für eine unserer Einrichtungen oder Pflegeservices entscheiden, werden wir mit Ihnen alle  finanziellen Möglichkeiten besprechen, alle potenziellen Zuschüsse ausschöpfen und diese in Verbindung mit unseren Servicepaketen optimal verbinden. Rufen sie uns gerne heute noch an!

Die Grundlage: Pflegesachleistungen & Servicepakete

Die folgenden Servicepakete sind für alle stationären und ambulanten Pflegeservices buchbar. Falls Ihnen ein Servicepaket nicht zusagt oder zusätzliche Leistungen gewünscht werden, können sie diese entweder individuell hinzubuchen oder wir finden gemeinsam eine Lösung in einem persönlichen Gespräch.

Servicepaket 1

"Rund um die Wohnung"

Gilt nur im zeitlichen Zusammenhang mit geplanten Pflegeeinsätzen. Umfasst insbesondere nachfolgende Leistungen (Häusliche Pflege und betreutes wohnen?)

  • Lüften

  • Rollläden öffnen/schließen

  • Mülleimer leeren

  • Briefkasten leeren

  • Haustiere füttern

  • Blumen gießen

  • kleinere handwerkliche Tätigkeiten,
    z. B. Glühlampen wechseln

Leistungsbeitrag

1300 Punkte x Punktwert entsprechend Ihrer aktuellen Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI

Servicepaket 2

Beratung, Beschaffung und Organisation ärztlicher Verordnungen und Rezepte“

Umfasst insbesondere nachfolgende Leistungen:

  • Einholen von Rezepten und Verordnungen häuslicher Krankenpflege

  • Beschaffung von Medikamenten

  • Vereinbarung von Terminen,
    z. B. Fußpflege etc.

  • Begleitung bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

  • Individuelle Beratung vor Ort oder im Büro zu Fragen der Ernährung, Inkontinenz etc.

  • Rücksprachen mit Angehörigen, Ärzten und anderen Organisationen

Leistungsbeitrag

850 Punkte x Punktwert entsprechend Ihrer aktuellen Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI

Servicepaket 3

Betreutes Wohnen in den eigenen vier Wänden“

Umfasst insbesondere nachfolgende Leistungen:

  • Sicherheitsbesuche/Nachschauen 2 x wöchentlich (ca. 15 Minuten), alternativ täglicher Anruf, jedoch keine Hausbesuche

  • Bereitstellung eines Hausnotrufgerätes

  • Schlüsselverwahrung

Leistungsbeitrag

1800 Punkte x Punktwert entsprechend Ihrer aktuellen Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI

Unser Service für Sie: Individuell hinzubuchbare Leistungen

Individuell zu vereinbarende Leistungen (auch Beratung/Gutachten), die nach Zeit abgerechnet werden, sofern nicht in Paketen enthalten. Die Abrechnung erfolgt in Zeittakten. Sofern nichts anderes angegeben ist, beträgt ein Zeittakt 15 Minuten. Hierzu gehören auch alle Hauswirtschaftsleistungen, die das Budget der Pflegekassenleistungen überschreiten.

Nachtbereitschaft/ Sterbebegleitung
Beantragung häusliche Krankenpflege
Rufbereitschaftseinsatz und Hausnotrufeinsätze
Behandlungspflege für privat Versicherte
Behandlungspflege, nicht verordnungsfähige oder abgelehnte Pflegeleistungen
Besorgen von Rezepten und Medikamenten
Versorgung Verstorbener
Psychosoziale Betreuung
Geh- und Bewegungsübungen (außerhalb SGB XI/V)
Sicherheitsbesuch
Begutachtung/ Einstufung Pflegeversicherung
Visite bzw. Konsultationen mit dem Hausarzt auf speziellem Wunsch des Patienten
Gutachten
Besorgen von Pflegehilfsmitteln
Pflegeberatung/ Schulung (sofern nicht Leistung nach SGB XI oder Anleitung nach SGB V)
Hilfestellung und Ausfüllen von Anträgen, Formularen usw.
Unterstützung bei der Beantragung einer Betreuung
Begleitung (außerhalb SGB XI)
Beaufsichtigung und Anleitung
Beschäftigung
Blumenpflege
Haustierversorgung und Haustierpflege
Kleine Wartungsarbeiten
Krankenhausaufnahme
Krankenhausaufenthalt
Abwesenheitsbetreuung
Reinigung
Hilfe bei Festlichkeiten
Gartenarbeiten
Fehlfahrten
Hausnotruf
Schlüsselverwahrung
Geldverwahrung

Fragen zu Finanzierung und Leistungen

Was ist die Vergütungsvereinbarung?

Ambulante Pflegedienste benötigen mit den gesetzlichen Pflegekassen einen sogenannten Versorgungsvertrag, um Pflegesachleistungen abzurechnen. In der Vergütungsvereinbarung wird die Vergütung mit dem jeweiligen Pflegedienst individuell geregelt.

Wer einen Dienst wählt, der keine Vergütungsvereinbarung mit der jeweiligen Pflegekasse hat, zahlt die Leistungen im ersten Schritt selbst. Dann werden die Rechnungen bei der Pflegekasse eingereicht. Sie erstattet bis zu 80 % des gesetzlich fixierten Höchstbetrags im zugeschriebenen Pflegegrad.
Es ist daher einfacher, preiswerter und bequemer, sich für einen Betreuungs- oder Pflegedienst zu entscheiden, mit dem es eine Vergütungsvereinbarung gibt.

Welche Pflegeleistungen werden von der Pflegekasse übernommen?

Der Begriff "Pflegesachleistung" hat nichts mit "Sachen" zu tun. Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Übernommen werden können Pflege, Hilfen im Haushalt und die sogenannte häusliche Betreuung.

Nimmt die pflegebedürftige Person die ihr zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält sie daneben ein anteiliges Pflegegeld. Mit dem Anteil aus dem Pflegegeld kann sie zum Beispiel einen Angehörigen für dessen Hilfe bezahlen.
Weitere Pflegeleistungen sind:
-Tages- und Nachtpflege
-Kurzzeitpflege
-Verhinderungspflege nach §39 SGBXI
-Entlastungsleistungen §45 SGBXI
-Wohnraumanpassung
-Hilfsmittel im Pflegeheim

Pflegegrad 2: bis zu 724 Euro
Pflegegrad 3: bis zu 1363 Euro
Pflegegrad 4: bis zu 1693 Euro
Pflegegrad 5: bis zu 2095 Euro

Wie wird die Pflegestufe festgestellt?

Der Pflegegrad einer Person wird unter Heranziehung von sechs Modulen bestimmt. Jedes einzelne Modul repräsentiert einen Bereich des täglichen Lebens, welcher für die Pflege von Bedeutung ist. Ein Gutachter kommt zu der pflegebedürftigen Person nach Hause und prüft den Pflegegrad anhand der einzelnen Module:
Modul 1: Mobilität – Kann sich die Person selbständig fortbewegen oder die Körperhaltung ändern?
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Kann die Person Entscheidungen selbst treffen und Bedürfnisse mitteilen?
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – Gibt es Auffälligkeiten beim Verhalten wie Aggressionen, Ängste, Wahn etc.?
Modul 4: Selbstversorgung - Kann die Person selbst essen und trinken?
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – Ist für die Medikamentengabe und die Arztbesuche Hilfe notwendig?
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – Lässt sich der Tagesablauf selbständig gestalten?

Was ist die Preisliste der Krankenkassen?

Zwischen den Krankenkassen gibt es bezüglich des Preises und der angebotenen Leistungen etliche Unterschiede. Aus diesem Grund kann es ratsam sein, sich die Preisliste der Krankenkassen genau anzusehen. In diesen ist aufgeführt, wie hoch die Beiträge für wen sind und was die Krankenkasse dafür für Leistungen anbietet.

Je nach Einzelfall kann es ratsam sein, die Krankenkasse zu wechseln. Angepasst an den persönlichen Bedarf ist es so mitunter möglich, vom besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu profitieren.

Wieviel Pflegegeld bekommt man statt Pflegesacheleistungen?

Ab dem Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige ein monatliches Pflegegeld beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie von Freunden, Angehörigen oder anderen Privatbetreuern in ihrem Heim umsorgt werden. Deswegen steht Bewohnern von Alten- sowie Pflegeheimen kein Pflegegeld zu.
In diesen Einrichtungen sorgen 24/7 professionelle Kräfte einer stationären Pflege für ihr Wohl. Wie hoch das Pflegegeld ist, hängt von dem offizielle attestierten Pflegegrad ab. Umso höher dieser ist, desto höher fällt die monetäre Unterstützung für den Versicherten aus.

Pflegegeld-Erhöhung ab 01.01.2024
Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld.
Pflegegrad 2: 332 Euro (statt bislang 316 Euro)
Pflegegrad 3: 573 Euro (statt bislang 545 Euro)
Pflegegrad 4: 765 Euro (statt bislang 728 Euro)  

Seit dem 1. Januar 2024 gibt es eine Erhöhung von fünf Prozent der Pflegesachleistungen.:
Pflegebedürftigkeit Leistungen pro Monat ab 01.01.2024
Pflegegrad 1 *
Pflegegrad 2 761 Euro
Pflegegrad 3 1.432 Euro
Pflegegrad 4 1.778 Euro
Pflegegrad 5 2.200 Euro SGB VI kann entfallen.

Das Geld geht direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen. Er kann selbst bestimmen, wofür das Geld aufgewendet wird.

Beispielrechnung

Frau Müller

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Angela Reichelt

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